AGB für Wiederverkäufer/Händler
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wiederverkäufer/Händler der Hamberger Flooring Austria GmbH
1. Geltungsbereich; Form
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Kunde“), welche Unternehmer (Händler, Wiederverkäufer) sind. Demgemäß haben sie für Vertragsverhältnisse Gültigkeit, die den Verbraucherschutzvorschriften nicht unterliegen
1.2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung, auch als Rahmenvereinbarung für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
Als Textform in diesem Sinne gilt die Mitteilung in Form eines Briefes, Telefaxes, per E-Mail oder in sonstiger schriftlicher Form nach den jeweiligen kommunikationstechnischen Möglichkeiten, ohne Beachtung besonderer Formvorschriften.
1.3. Die ausschließliche Gültigkeit unserer AGB gilt als vereinbart. Abweichende, den Bestimmungen unserer AGB entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung deren Gültigkeit vereinbart wird. Dieses Erfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für die Gültigkeit solcher Vereinbarungen ist ausdrücklich die Schriftform vorbehalten. Von diesem Schriftformerfordernis kann auch mündlich nicht abgegangen werden.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf die Geschäftsbeziehung, sohin sowohl Einzelverträge wie auch Rahmenvereinbarungen (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebote, Vertragsabschluss – Preise
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind und eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2.2. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung des Auftrages zustande. Die Mitteilung der Absendung gilt bereits als Ausführung in diesem Sinne. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die in unseren Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den im Angebot bzw. in den, zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, inklusive Maßangaben, Zeichnungen, Abbildungen und Lieferungs- und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Herstellungs- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Wird ein Angebot nach Muster abgegeben, so gelten Farbe und Struktur des Musters nicht als zugesicherte Eigenschaften. Die vorgelegten Muster stellen nur die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware dar. Angaben über Trockenheit, Gewicht, etc. erfolgen nach bester Kenntnis, sind jedoch unverbindlich. Unsere Preise verstehen sich ab Werk frei Lkw oder Waggon zuzüglich USt.
2.3. Wir halten uns an die im Angebot enthaltenen Preise 30 Kalendertage gebunden, es sei denn, das Angebot enthält diesbezüglich andere Fristen. Eine vertragliche Bindung besteht jedoch nur, sofern innerhalb dieser Frist der Auftrag nach den oben dargestellten Voraussetzungen tatsächlich zustande kommt.
2.4. Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine Änderung bestimmter Kostenfaktoren – Material- bzw. Herstellungskosten, Packmaterial oder Fracht – von mehr als 3 % ein, so kann der vereinbarte Preis von uns entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren angepasst werden, wobei Preissenkungen bei anderen Kostenfaktoren bei der Anpassung zugunsten des Kunden berücksichtigt werden. Der Kunde hat das Recht, bei Preiserhöhungen von mehr als 25 % binnen acht Tagen nach Bekanntgabe den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
3. Kreditwürdigkeit
3.1. Bei Annahme von Aufträgen setzen wir Zahlungsfähigkeit des Kunden voraus. Stellt sich heraus, dass diese nicht gegeben war oder ist, und wird unser Anspruch auf Vergütung dadurch gefährdet, so sind wir berechtigt, bereits erbrachte Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen, und für offene Leistungen Vorauszahlung oder die Bestellung geeigneter Sicherheiten (z.B. abstrakte Bankgarantie) zu verlangen. Bis zur Erfüllung dieser Forderungen sind wir jedenfalls zur Leistungsverweigerung und, mangels Erfüllung, nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für weitere Lieferungen Vorauskasse zu verlangen bzw. die Zahlungskonditionen zu ändern. Der vorstehende Satz gilt insbesondere auch, wenn der Vertragspartner sich mit der Bezahlung früherer Rechnungen in Verzug befindet, bei Rücklastschrift, Scheck- oder Wechselprotest oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt wird.
4. Lieferung und Gefahrübergang – Versand und Verpackung
4.1. Lieferzeiten gelten nicht als Fixtermine, es sei denn, dass diese ausdrücklich so bezeichnet sind. Längerfristige Verzögerungen infolge außergewöhnlicher Ereignisse liegen nicht in unserer Sphäre und sind uns nicht zuzurechnen (s Pkt. 4.5. unten).
4.2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und abzunehmen, auch wenn solche nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
4.3. Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk (EXW Incoterms 2020). Eine Lieferung frei Baustelle ist von uns nur geschuldet, wenn dies explizit vereinbart wurde. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person, Einrichtung oder Anstalt über. Soweit eine formelle Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde sich in Annahmeverzug befindet.
4.4. Sollten wir trotz sorgfältiger Geschäftsgebarung von unserem Lieferanten/Sublieferanten ohne unser Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert werden, werden wir den Kunden unverzüglich nach Kenntnis darüber in Textform (s Punkt 1.2. letzter Absatz oben) informieren. Diesfalls steht uns das Wahlrecht zu, die Lieferfrist für die Zeit der Behinderung zu verlängern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern wir den Kunden über die Behinderung informiert haben, der Kunde sich mit den geänderten Lieferbedingungen (abweichende Lieferung nach Art und/oder Menge, verlängerte oder unbestimmte Lieferfrist etc.) nicht ausdrücklich einverstanden erklärt hat und wir keine Liefergarantie übernommen haben.
4.5. Ziffer 4.4 gilt auch im Falle von Ereignissen höherer Gewalt. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird. Hiezu gehört jeder Umstand, der die Lieferung dauernd oder zeitweise, über eine Dauer von mind. 14 Werktagen erschwert oder unmöglich macht, insbesondere Streckensperre, behinderte Schifffahrt, Streiks, Aussperrung, Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Aufstand, behördliche Verfügung, Pandemie, usw. und auch die damit einhergehenden veränderte Marktsituation.
4.6. Haben wir schon Teilmengen ausgeliefert, so ist der Kunde verpflichtet, die weitere Ware zu den für den Gesamtauftrag vereinbarten Bedingungen abzunehmen.
4.7. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % der Auftragssumme pro Kalenderwoche, maximal jedoch 5 %, berechnet ab Verzug. Die Geltendmachung eines höheren Schadens und unserer gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt, wobei die Pauschale aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen ist. Die Beweispflicht, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist, obliegt dem Kunden. Im Falle des Nachweises mindert sich unser Anspruch entsprechend.
4.8. Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Abruffrist abgerufen, so sind wir wahlweise berechtigt, entweder auf sofortige Abnahme zu bestehen (wobei der Kunde mit Ablauf der in dieser Verständigung gesetzten Frist sich in Annahmeverzug befindet) oder nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Auftragsbestätigung vier Monate ohne Abruf verstrichen sind.
4.9. Den Kunden trifft die Verpflichtung, die Ware unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und allfällige Mängel, die bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt, etwa vor oder anlässlich der Verarbeitung, erkennbar sind, unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gelten auch für Transportschäden oder sonstige Mängel und Schäden. In jedem Fall sind erkennbare Mängel spätestens innerhalb von acht Arbeitstagen ab Lieferung und, auch bei sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbare, Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach den Umständen eine kürzere Frist angemessen ist. Im Weiteren gilt Punkt 5.5.
4.10. Sofern wir uns mit unserer Leistung in Verzug befinden, der uns zurechenbar ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden mit einer Nachfristsetzung von mindestens acht Werktagen erforderlich.
5. Gewährleistung
5.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung oder allenfalls beigestellte mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware durch den Kunden an einen Verbraucher sind Ansprüche aus Lieferantenregress jedweder Art, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, be- oder weiterverarbeitet wurde.
5.2. Grundlage unserer Haftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart, dies unter Hinweis auf Punkt 2.2. oben. Öffentliche Äußerungen oder Anpreisungen in der Werbung sind ausdrücklich ohne Relevanz. Allein durch die Bezugnahme auf ÖNORMEN, EN-Normen oder diesen gleichwertigen Richtlinien wird deren Inhalt, ohne ausdrückliche Vereinbarung, nicht zugesicherte Eigenschaft.
5.3. Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Kunde die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Kunde fachgerechten Rat einzuholen.
5.4. Soweit eine besondere Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, richtet sich die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, nach den gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verkehrsauffassung, wie insbesondere in Punkt 5.3. oben dargestellt
5.5. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsabschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Solche Umstände gelten als akzeptiert. Voraussetzung der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden ist jedenfalls, dass er den gesetzlichen bzw. den hier zusätzlich festgelegten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist (s. Punkt 4.9. oben). Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelrüge, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.
5.6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, steht uns das Wahlrecht zu, den Mangel durch Nachbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu beseitigen. Das Recht auf Nachbesserung bleibt insbesondere auch dann aufrecht, wenn die Ware bereits, ganz oder teilweise, verarbeitet ist, und eine Nachbesserung zumutbar ist. Unser Recht, die Mängelbehebung unter den gesetzlichen Voraussetzungen bzw. bei Pflicht- bzw. Obliegenheitsverletzungen des Kunden (s. insbesondere Punkt 4.9. oben) zu verweigern, bleibt unberührt.
5.7. Bei Vorliegen von Mängeln sind wir berechtigt, die Bezahlung der fälligen Vergütung zu fordern. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung (Schätzkosten der Nachbesserung zuzüglich 10 %) bis zur Mängelbehebung zurückzubehalten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wird sohin ausdrücklich ausgeschlossen.
5.8. Im Falle einer Mängelrüge ist der Kunde verpflichtet, die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben und auch sonst dahingehend mitzuwirken, den Mangel festzustellen und uns eine Prüfung zu ermöglichen. Zur Behebung bzw. Nachbesserung ist eine angemessene Frist nach Prüfung einzuräumen. Erfolgt eine Ersatzlieferung, hat uns der Kunde die mangelhafte Sache zurückzustellen. Der Anspruch auf Gewährleistung umfasst nur die Nachbesserung bzw. gegebenenfalls den Austausch der Ware, nicht aber zusätzliche Leistungen, wie Ausbau der mangelhaften Sache oder erneuten Einbau. Auf die umfassende Prüfpflicht des Kunden vor bzw. anlässlich des allfälligen Einbaues wird verwiesen.
5.9. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten (Mangelfolgekosten) tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, sofern tatsachlich ein uns zurechenbarer Mangel vorliegt und keine Umstände vorliegen, die eine Haftung unsererseits ausschließen oder beschränken, z.B. verspätete Rüge des Kunden o.ä. Stellt sich heraus, dass ein Mangel uns im Sinne des obigen Absatzes nicht zurechenbar ist, steht es uns zu, die uns aus dem unberechtigten Gewährleistungsanspruch entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) dem Kunden gegenüber geltend zu machen. Dies ist aber dann ausgeschlossen, wenn für den Kunden die fehlende Haftung unsererseits nicht erkennbar war.
5.10. Bei Rückstellung gelieferter Ware ist diese vom Kunden in der für den Transport geeigneten Weise zu verpacken. Im Fall von Kulanzrücknahmen ist die gelieferte Sache in der Originalverpackung zurückzugeben.
5.11. Wenn die Mängelbehebung (Nachbesserung) fehlgeschlagen ist oder eine angemessene Frist zur Behebung ergebnislos verstrichen ist bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften zu entfallen hat, ist der Kunde bei erheblichem Mangel berechtigt, vom Kaufvertrag, unter Setzung einer nochmaligen Nachfrist zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht und ist der Kunde auf Preisminderung beschränkt. Weitergehende Ansprüche, etwa aus Mehrkosten durch Ersatzbeschaffung von dritter Seite, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5.12. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Punkt 6. unten und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6. Sonstige Haftung
6.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.2. Schadenersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund – sind auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung etc.), nur bei Verletzung von Leben bzw. Gesundheit sowie bei groben Vertragsverletzungen. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.3. Die sich aus 6.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.4. Die Parteien sind zur Schadensminderung verpflichtet. Sofern Schäden aus einer Vertragsverletzung der anderen Partei absehbar sind, hat die jeweils andere Partei den Vertragspartner hierüber und über den voraussichtlichen Umfang sowie absehbare Schadensminderungsmaßnahmen zu informieren. Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Schäden sind, sofern sie nicht zwingend sofort durchgeführt werden müssen, jeweils im Vorfeld der jeweils anderen Partei mitzuteilen. Sofern der jeweils anderen Partei Möglichkeiten zur Schadensminderung ersichtlich oder möglich sind, hat sie die anzeigende Partei hierauf hinzuweisen.
7. Verjährung und Verfristung
7.1. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen beträgt die allgemeine Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung/Übernahme entsprechend Punkt 4.3. oben (Soweit eine Abnahme vereinbart ist, wird die Frist mit der Abnahme in Lauf gesetzt, sonst mit Ablieferung bzw. Übergabe an den Frachtführer etc., bei Annahmeverzug mit Eintritt des Verzuges). Diese Frist gilt auch, wenn der Anspruch aus dem Mangel selbst auf Schadenersatz gestützt wird.
7.2. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Diese Frist gilt sohin auch, wenn der Anspruch aus dem Mangel selbst auf Schadenersatz gestützt wird, es sei denn, die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen würden im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden, sowie Ansprüche sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Alle gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen, uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden, fälligen Forderungen unser Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung sowie jede sonstige Verfügung hierüber ohne unsere Zustimmung ist unzulässig. Im Falle der Be- bzw. Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen als Vorbehaltsware, sofern die von uns gelieferte Vorbehaltsware wertmäßig den anderen verarbeiteten Waren entspricht oder höherwertig ist. Wird die gelieferte Vorbehaltsware mit einer beweglichen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt uns der Kunde schon jetzt quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache. Er tritt uns in diesem Fall schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab und ermächtigt uns unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung. Die Abtretung des Vergütungsanspruches gegenüber einem Dritten bezieht sich auch auf den Einbau in eine unbewegliche Sache eines Dritten. Wir nehmen diese Vorausabtretung und Ermächtigung hiermit an. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung sowie die Be- und Verarbeitung nur im Rahmen seiner üblichen ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Dazu gehört, dass der Kunde von seinem Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Entsprechendes hat der Kunde mit seinem Abnehmer zu vereinbaren.
8.2. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich und vollständig zu benachrichtigen.
8.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir ohne Nachfrist berechtigt, durch einseitige Erklärung das Besitzrecht des Kunden zu beenden und unter Berufung auf den Eigentumsvorbehalt die Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials zu verlangen.
8.4. Mit Zahlungseinstellung und/oder dem Insolvenzantrag erlöschen alle angeführten Rechte des Kunden. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
8.5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns erfordert keinen Rücktritt. Der Kunde ist aber verpflichtet, uns unverzüglich jeglichen Zugang zu gewähren, damit wir entsprechende Feststellungen treffen und über die Vorbehaltsware verfügen können.
8.6. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen, gegebenenfalls vermindert um An- und Teilzahlungen, um mehr als 20 %, so steht uns das Wahlrecht zu, die Sicherheiten im entsprechenden Ausmaß zu mindern (rückzustellen) und unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt uneingeschränkt geltend zu machen, oder auf die Sicherheiten zu realisieren und die Ware freizugeben.
8.7. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware auf den Kunden über.
9. Zahlungsbedingungen
9.1. Unsere Rechnungen werden mit dem Datum des Versandtages erstellt. Sie sind, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
9.2. Teilleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt und sind unabhängig vom Gesamtliefer- bzw. –leistungsumfang jede für sich zur Zahlung fällig.
9.3. Anzahlungen werden auf Teillieferungen angerechnet, in der Reihenfolge der Lieferungen.
9.4. Werden Zahlungen gestundet oder nach Eintritt der Fälligkeit geleistet, sind wir berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Zinsen in Hohe von 1 % pro Monat in Rechnung zu stellen. Im Übrigen gelten bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Ansprüche aus einem Zahlungsverzug bleiben unberührt.
9.5. Die Aufrechnung von Gegenforderungen jedweder Art gegen unsere Forderungen wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall schriftlich eine ausdrückliche andere Vereinbarung getroffen wird.
9.6. Unsere Außendienstmitarbeiter und Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt, sofern nicht unsere schriftliche Inkasso-Vollmacht vorgelegt wird.
10. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Recht
10.1. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, gilt das sachlich für die Streitigkeit zuständige Gericht am Sitz von Hamberger Flooring in 1030 Wien als vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden wahlweise auch an seinem Sitz zu verklagen.
10.2. Für diese AGB sowie für alle auf dieser Grundlage getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, inklusive der Beurteilung vor- und nebenvertraglicher Rechte und Pflichten, gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart, unter einverständlichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
11. Datenschutz
Unsere Datenschutzinformationen nach Art. 13 DSGVO sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.haro.com/at/datenschutz-overview/
12. Schlussbestimmungen
12.1. Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung soll das als vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Vertragschließenden am ehesten entspricht. Gleiches gilt für eine Lücke. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Fertigstellung dieser Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuwirken.