AGB für Wiederverkäufer/Händler
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wiederverkäufer/Händler der Hamberger Flooring GmbH & Co. KG, 83003 Rosenheim
§ 1 Geltungsbereich; Form
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Kunde“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB) und für etwaige Montageleistungen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Ergänzend gelten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland – sofern sie diesen AGB oder den individuellen Vereinbarungen nicht widersprechen – für alle Holzlieferungen die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die „Tegernseer Gebräuche - Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzhalbwaren“ in der jeweils aktuellen Fassung mit allen Anlagen und ihrem Anhang. Der Wortlaut wird als bekannt unterstellt. Andernfalls wird der Text auf Anforderung zugesandt.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebote, Vertragsabschluss – Preise
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
2.2 Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die in unseren Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den im Angebot und zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Lieferungs- und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Herstellungs- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Wird ein Angebot nach Muster abgegeben, so gelten Farbe und Struktur des Musters nicht als zugesicherte Eigenschaften. Die vorgelegten Muster stellen nur die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware dar. Angaben über Trockenheit, Gewicht, etc. erfolgen nach bester Kenntnis, sind jedoch unverbindlich. Unsere Preise verstehen sich ab Werk frei Lkw oder Waggon zuzüglich USt.
2.3 Werden Fußböden von uns selbst verlegt, so beinhalten unsere Angebotspreise die Lieferung frei Baustelle.
2.4 Wir halten uns an die im Angebot enthaltenen Preise 30 Kalendertage gebunden.
2.5 Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine Änderung bestimmter Kostenfaktoren – Herstellungskosten (i.S.d. § 255 Abs. 2 HGB), Packmaterial oder Fracht – von mehr als 3 % ein, so kann der vereinbarte Preis von uns entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren angepasst werden, wobei Preissenkungen bei anderen Kostenfaktoren bei der Anpassung zugunsten des Kunden berücksichtigt werden. Der Kunde hat das Recht, bei Preiserhöhungen von mehr als 25 % den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
§ 3 Kreditwürdigkeit
3.1 Bei Annahme von Aufträgen setzen wir Zahlungsfähigkeit des Kunden voraus. Stellt sich heraus, dass diese nicht gegeben war oder ist, und wird unser Anspruch auf Vergütung dadurch gefährdet, so sind wir zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen, für weitere Lieferungen Vorauskasse, gegen Rückgabe aller zahlungshalber hereingenommener Wechsel und Schecks, Bezahlung oder Sicherheiten zu verlangen. Der vorstehende Satz gilt insbesondere auch, wenn der Vertragspartner sich mit der Bezahlung früherer Rechnungen in Verzug befindet, bei Rücklastschrift, Scheck- oder Wechselprotest oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt wird.
§ 4 Lieferung und Gefahrübergang – Versand und Verpackung
4.1 Lieferzeiten gelten nicht als Fixtermine, es sei denn, dass diese ausdrücklich so bezeichnet sind.
4.2 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und abzunehmen.
4.3 Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk (EXW Incoterms 2020). Eine Lieferung frei Baustelle ist von uns nur geschuldet, wenn dies explizit vereinbart wurde. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
4.4 Sollten wir trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss von unserem Lieferanten/Sublieferanten ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig beliefert werden, werden wir den Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung darüber in Textform oder schriftlich informieren. In solch einem Fall haben wir die Wahl, die Lieferung für die Zeit der Behinderung herauszuschieben bzw. vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern wir den Kunden über die Behinderung informiert haben und kein Beschaffungsrisiko gem. § 276 BGB oder eine Liefergarantie übernommen haben.
4.5 Ziffer 4.4 gilt auch im Falle von Ereignissen höherer Gewalt. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Lieferung dauernd oder zeitweise, mit einer Dauer von mind. 14 Werktagen erschwert oder unmöglich macht, insbesondere Streckensperre, behinderte Schifffahrt, Streiks, Aussperrung, Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Aufstand, behördliche Verfügung, Pandemie, usw.
4.6 Haben wir schon Teilmengen ausgeliefert, so ist der Kunde verpflichtet, die bereits gelieferte Ware zu den für den Gesamtauftrag vereinbarten Bedingungen abzunehmen.
4.7 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % der Auftragssumme pro Kalenderwoche, maximal jedoch 5 %, beginnend mit dem Beginn des Verzugs. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4.8 Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Abruffrist abgerufen, so sind wir wahlweise berechtigt, entweder auf sofortige Abnahme zu bestehen oder nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Auftragsbestätigung vier Monate ohne Abruf verstrichen sind.
4.9 Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß 5.5 gelten auch für Transportschäden.
4.10 Der Eintritt unseres Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden mit einer Nachfristsetzung von mindestens acht Werktagen erforderlich.
§ 5 Gewährleistung
5.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
5.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen oder Anpreisungen in der Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar. Allein durch die Bezugnahme auf DIN oder EN-Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft.
5.3 Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Kunde die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verarbeitung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- und Haftungsgrund dar. Gegebenenfalls hat der Kunde fachgerechten Rat einzuholen.
5.4 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
5.5 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von acht Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
5.6 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5.7 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
5.8 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
5.9 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
5.10 Im Fall einer Rückgewähr ist die gelieferte Sache vom Kunden in der für ihren Transport geeigneten Weise zu verpacken. Im Fall von Kulanzrücknahmen ist die gelieferte Sache in der Originalverpackung zurückzugeben.
5.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
5.12 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 6 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 6 Sonstige Haftung
6.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
6.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.3 Die sich aus 6.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
6.5 Die Parteien sind zur Schadensminderung verpflichtet (§ 254 Abs. 2 BGB). Sofern Schäden aus einer Vertragsverletzung der anderen Partei absehbar sind, hat die jeweils andere Partei den Vertragspartner hierüber und über den voraussichtlichen Umfang sowie absehbare Schadensminderungsmaßnahmen zu informieren. Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Schäden sind, sofern sie nicht zwingend sofort durchgeführt werden müssen, jeweils im Vorfeld der jeweils anderen Partei mitzuteilen. Sofern der jeweils anderen Partei Möglichkeiten zur Schadensminderung ersichtlich oder möglich sind, hat sie die anzeigende Partei hierauf hinzuweisen.
§ 7 Verjährung
7.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
7.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
7.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. 6.2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 8 Montageleistungen
8.1 Werden von uns Montageleistungen (Verlegung von Fußböden) übernommen, so gehen wir davon aus, dass der Untergrund eine sofortige Montage der gelieferten Waren erlaubt und dass die uns gemachten Aufmaßangaben richtig sind. Mängel im Untergrund gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.2 Soweit unsere Erzeugnisse auch von uns montiert werden (z.B. Verlegung von Fußböden, Vertäfelung von Decken und Wänden), ist vom Kunden die Gewähr für fachgerechte und sichere Zwischenlagerung der gelieferten Erzeugnisse zu übernehmen.
8.3 Sonderbehandlungen des Untergrunds sowie die Vermessung von Räumen werden von uns nur durchgeführt, wenn diese Leistung Gegenstand des Auftrags und in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. Alle Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Mehrkosten infolge unrichtigen Aufmaßes oder unzutreffender Terminangaben seitens des Auftraggebers gehen zu seinen Lasten. Nach abgeschlossenen Sondermaßnahmen und nach Beendigung der Montagearbeiten hat der Auftraggeber dem beauftragten Monteur die Richtigkeit der durchgeführten Arbeiten und des Aufmaßes zu bestätigen. Es gelten die Bestimmungen nach VOB, Teil B und C. Die Berechnung des Aufmaßes erfolgt einschließlich Schwellen und Nischen nach Rohbaumaßen. Schienen und Dehnungsfugen werden übermessen. Aussparungen wie Pfeiler, Kamine etc. bis zu 0,5 m² werden nicht abgesetzt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur völligen Bezahlung des Verkaufspreises und aller anderen uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden fälligen Forderungen unser Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ohne unsere Zustimmung ist unzulässig. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag unentgeltlich und ohne Verpflichtung, uns als Hersteller i.S. von § 950 BGB anzusehen. Der Kunde überträgt uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware. Wird die gelieferte Ware mit einer beweglichen Sache derart verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt uns der Kunde schon jetzt quotenmäßig Miteigentum an der neuen Sache. Er tritt uns in diesem Fall schon jetzt den gegen den Dritten entstehenden Vergütungsanspruch in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab und ermächtigt uns unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung. Wir nehmen diese Vorausabtretung und Ermächtigung hiermit an. Dem Kunden ist die Weiterveräußerung sowie die Be- und Verarbeitung nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Dazu gehört, dass der Kunde von seinem Kunden die Zahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Entsprechendes hat der Kunde mit seinem Abnehmer zu vereinbaren.
9.2 Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich und vollständig zu benachrichtigen.
9.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir ohne Nachfrist berechtigt, durch einseitige Erklärung das Besitzrecht des Kunden zu beenden und Rückgabe des nicht verarbeiteten Materials zu verlangen.
9.4 Mit Zahlungseinstellung und/oder dem Insolvenzantrag erlöschen alle angeführten Rechte des Kunden. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns erfordert keinen Rücktritt. Der Kunde ist aber verpflichtet, uns unverzüglich jeglichen Zugang zu gewähren, damit wir entsprechende Feststellungen treffen und über die Vorbehaltsware verfügen können.
9.6 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.
9.7 Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
§ 10 Zahlungsbedingungen
10.1 Unsere Rechnungen werden unter dem Datum des Versandtages und bei Verlegeaufträgen nach Fertigstellung erteilt. Sie sind, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
10.2 Teilforderungen oder –leistungen werden gesondert berechnet und sind unabhängig vom Gesamtliefer- bzw. –leistungsumfang jede für sich zur Zahlung fällig.
10.3 Anzahlungen werden auf Teillieferungen angerechnet, in der Reihenfolge der Lieferungen.
10.4 Werden Zahlungen gestundet oder nach Fälligkeit geleistet, können ab dem Fälligkeitstag Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, einschließlich für den Verzugszeitraum, berechnet werden. Im Übrigen gelten bei Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften (§§ 286 ff BGB). Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
10.5 Ein Aufrechnungsrecht besteht nur für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
10.6 Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln besteht.
10.7 Unsere Außendienstmitarbeiter und Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt, sofern nicht unsere schriftliche Inkasso-Vollmacht vorgelegt wird.
§ 11 Erfüllungsort – Gerichtsstand – Recht
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, D-83071 Stephanskirchen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.
11.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
§ 12 Datenschutz
12.1 Unsere Datenschutzinformationen nach Art. 13 DSGVO sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.haro.com/ch/datenschutz/
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung soll das als vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden am ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für eine Lücke. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Fertigstellung dieser Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuwirken.
Stand 10/2021